SPD Unterbezirk

Weiden-Neustadt-Tirschenreuth

Beantwortung der schriftlichen Anfrage "Maulkorberlass für Lehrer"

Veröffentlicht am 04.11.2011 in Allgemein

Im August sorgte der "Maulkorberlass für Lehrer" für einigen Ärger in der Öffentlichkeit und sorgte auch für zahlreiche positive Reaktionen und Rückmeldungen von verschiedenen Personen bei MdL Annette Karl.

Dazu hatte MdL Karl auch einen Anfrage an die Staatsregierung gestellt, welche nun mit Schreiben vom 25.10.2011 beantwortet worden ist.

Schriftliche Anfrage der Frau Abgeordneten Annette Karl (SPD) vom 08.08.2011 Maulkorberlass für Lehrkräfte

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die oben bezeichnete Schriftliche Anfrage beantworte ich wie folgt:

Frage 1: Gibt es eine solche oder ähnliche Anweisung wie von der Regierung der Oberpfalz auch in anderen Regierungsbezirken?

Antwort: Es gibt keine „Anweisung" des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus oder der Schulabteilungen der Bezirksregierungen zur Auslegung des § 37 BeamtStG oder gar einen „Maulkorberlass". Auch die bei diesem Sachverhalt einschlägige und den Wortlaut des § 37 Abs. 1 und 2 BeamtStG aufgreifende ministerielle Regelung des § 14 Abs. 1 LDO entspricht den Vorgaben des § 37 BeamtStG in vollem Umfang. Die in der Vorbemerkung zur Schriftlichen Anfrage in Bezug genommenen Schulungsunterlagen der Regierung der Oberpfalz wurden von einer Mitarbeiterin der Bezirksregierung erstellt und ausschließlich für örtliche Schulungen verwendet. Sie stellen daher keine Dienstanweisung dar. Eine ausführliche Unterweisung in die gesetzlichen und rechtlichen einschlägigen Vorschriften im Rahmen von Schulungsveranstaltungen ist im Übrigen dienstrechtlich geboten.

Es ist dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus ein wichtiges Anliegen, die Belange der Lehrerinnen und Lehrer zu hören und mit ihnen im Dialog zu stehen. Das gilt sowohl für positive wie auch für kritische Themen. Das Informationsrecht der Abgeordneten im Bayerischen Landtag wird beachtet. Die im Zusammenhang mit dem Informationsrecht der Abgeordneten möglicherweise missverständlichen Schulungsunterlagen der Regierung der Oberpfalz wurden überarbeitet und sind daher in der der Anfrage zugrunde liegenden Fassung bereits überholt.

Ergänzend sei jedoch darauf hingewiesen, dass die in der Schriftlichen Anfrage zitierten Ausführungen zur sog. „Flucht in die Öffentlichkeit" nicht originär der Auslegung durch die Regierung der Oberpfalz entstammen, sondern aus der gefestigten disziplinarrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Beschluss vom 10.10.1989 - Az.: 2 WDB 4/89, BVerwGE 86, 188) - im Jahre 2006 auch durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.06.2006 (2 BvR 1780/04, NVwZ 2006, 1282) bestätigt - entnommen wurden. Nach dieser Rechtsprechung stellt die sog. „Flucht in die Öffentlichkeit", d.h. wenn ein Beamter oder eine Beamtin versucht, über die Öffentlichkeit lenkenden Druck auf einen dienstinternen Meinungsbildungs- und Entscheidungsvorgang zu erzeugen, eine Dienstpflichtverletzung dar. Danach sei der Beamte „zur Loyalität gegenüber seinem Dienstherrn im Interesse eines geordneten Ablaufs der öffentlichen Verwaltung und zur Wahrung der Vertraulichkeit in internen Dienstangelegenheiten verpflichtet" (vgl. BVerfG, a.a.O.). Er hat dementsprechend „Gehorsam und Zurückhaltung gegenüber seinem Vorgesetzten auch dann zu wahren, wenn er mit den getroffenen Entscheidungen nicht einverstanden ist." (vgl. BVerfG, a.a.O.).
Die sog. „Flucht an die Öffentlichkeit" belastet nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts den Inhalt des dienstlichen Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozesses mit der Gefahr sachfremder Einwirkungen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Vor dem Hintergrund des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG werden derartige Pflichtverletzungen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch regelmäßig als geringfügig angesehen.

Frage 2:
Auf welcher Grundlage werden Lehrkräften dienstliche Kontakte und Meinungsäußerungen zu Mandatsträgern untersagt?

Frage 3:
Auf welche Art und Weise dürfen Lehrkräfte und andere Staatsbedienstete auf dieser Grundlage zu dienstlichen Belangen, z.B. Überlastung durch zu geringe Personaldecke, Nichtversetzung trotz mehrfachem Antrag usw. in Kontakt zu Mandatsträgem treten?

Antwort zu Fragen 2 und 3:
Es besteht kein Äußerungsverbot für Lehrkräfte gegenüber Mandatsträgern. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG gilt das Verschwiegenheitsgebot des § 37 Abs. 1 BeamtStG nicht, soweit Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind. Dienstlicher Verkehr in diesem Sinne ist auch der Informationsaustausch mit Mandatsträgern.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Dr. Ludwig Spaenle
Staatsminister

 

Homepage Landtagsabgeordnete Annette Karl