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Keine Anrechnung von Mietverzicht bei Gewerbeimmobilien

Veröffentlicht am 16.04.2020 in Presse

Für Klarheit sorgte jetzt das Finanzministerium in Bezug auf den Verzicht von Mieteinnahmen bei Gewerbeimmobilien, nachdem Landtagsabgeordnete Annette Karl diesbezüglich nachgefragt hat.

Da einige Vermieter bei Gewerbeimmobilien auf Teile oder die ganze Miete verzichten, wollte Karl wissen, ob die Vermieter bei der Steuererklärung mit Nachteilen rechnen müssen, indem steuerrechtlich angenommen wird, dass die Miete trotzdem weiterhin gezahlt wurde.

Dies verneinte nun das Bayerische Finanzministerium, indem es klarstellte, dass ein zeitweiser Verzicht auf die Miete auch keine Auswirkungen auf die steuerliche Absetzbarkeit von Ausgaben im Zusammenhang mit dieser Gewerbeimmobilie hat.

Annette Karl dankte dem Ministerium für diese Auskunft, die bei Vermietern von kleinen Läden und Geschäften für Klarheit sorgt.

Die Stellungnahme des Bay. Finanzministerium im Wortlaut:

– Stellungnahme –

Bei Einkünften aus der Vermietung oder Verpachtung von Gewerbeimmobilien muss – wie bei allen Einkunftsarten – eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegen. Ist diese in dem jeweiligen Fall gegeben, können mit der Vermietung zusammenhängende Aufwendungen grundsätzlich steuermindernd abgezogen werden. Das gilt auch dann, wenn vorübergehend auf Mieteinnahmen bzw. auf einen Teil der Mieteinnahmen verzichtet wird, solange dadurch die Einkünfteerzielungsabsicht nicht wegfällt.
Etwas Anderes würde aber gelten, wenn der Verzicht auf Mieteinnahmen durch private Gründe (z.B. wegen eines Verwandtschaftsverhältnisses zum Mieter) veranlasst wäre.
Mieteinnahmen, auf die bei Gewerbeimmobilien verzichtet wird, sind nicht (zusätzlich) als Einnahmen zu erfassen.

 

Homepage Landtagsabgeordnete Annette Karl