SPD Unterbezirk

Weiden-Neustadt-Tirschenreuth

Steuerlicher Querverbund bei Kommunen

Veröffentlicht am 04.03.2020 in Allgemein

In einem Schreiben zum Antrag der SPD „Busse, Bäder und Büchereien retten – Steuerlichen Querverbund erhalten!“ (Drs. 18/5088) informierte das Bayerische Finanzministerium die Landtagsabgeordneten vor kurzem, dass dieser steuerliche Querverbund momentan nicht in Gefahr ist.  Es ist also aktuell weiterhin möglich Verluste aus einem Bereich mit Gewinnen aus einem anderen Wirtschaftsbereich zu subventionieren.

Das Schreiben im Wortlaut:

Der Bayerische Landtag hat die Staatsregierung mit zwei Beschlüssen vom 27. November 2019, Drs. 18/5087 und 18/5088, aufgefordert, sich an der Seite der Bundesregierung dafür einzusetzen, dass der steuerliche Querverbund den Kommunen dauerhaft erhalten bleibt und klarzustellen, dass der steuerliche Querverbund keine europarechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt.

In Vollzug dieses Beschlusses wird folgender abschließender Bericht erstattet:
Mit dem steuerlichen Querverbund wird es Kommunen ermöglicht, Verluste aus Tätigkeiten der kommunalen Daseinsvorsorge (z. B. Schwimmbäder, ÖPNV) unter bestimmten Voraussetzungen mit Gewinnen aus anderen Tätigkeiten zu verrechnen. Dauerverluste führen bei kommunalen Eigengesellschaften danach nicht zu einer sog. verdeckten Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 7 KStG).

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde der Fortbestand des steuerlichen Querverbunds im Hinblick auf die BFH-Rechtsprechung zur verdeckten Gewinnausschüttung bei Dauerverlusttätigkeiten bundesgesetzlich abgesichert.

Der Bundesfinanzhof hatte den Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 13. März 2019 -1 R 18/19 um Klärung gebeten, ob die Steuerbegünstigung für dauerdefizitäre Tätigkeiten kommunaler Gesellschaften gegen die Beihilferegelung des Unionsrechts verstößt.

Mit Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29. Januar 2020 wurde das dem Vorlagebeschluss zugrundeliegende Revisionsverfahren nunmehr eingestellt, nachdem die Klägerin des Rechtsstreits die Revision zurückgenommen und das beklagte Finanzamt dem zugestimmt hat. Der Vorlagebeschluss an den EuGH ist durch die Rücknahme gegenstandslos geworden.

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hält die Regelung des§ 8 Abs. 7 KStG weiterhin für europarechtskonform. Bisher liegen hier auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die EU-Kommission von sich aus ein Verfahren zur Überprüfung der Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt einleitet.

 

Homepage Landtagsabgeordnete Annette Karl