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Kuriosum Landespflege

Veröffentlicht am 03.07.2018 in Presse

In einer Anfrage an die Staatsregierung wollte Landtagsabgeordnete Annette Karl in Erfahrung bringen, warum das Landespflege nur bis zum 30.09.2018 beantragt werden darf. Nach der Antwort stellt sich das Landespflege des Freistaates Bayern als Kuriosum dar. Während die Unterstützung in Höhe von 1.000 Euro für Menschen mit mindestens Pflegegrad II in einer Regierungserklärung des neuen Ministerpräsidenten am 18.04. angekündigt wurde, rechnet das Gesundheitsministerium mit einem Pflegegeldjahr, welches schon weit vor der Ankündigung begann. Dies ist die Auskunft die das Gesundheits- und Pflegeministerium gegeben hat.

Ungeklärt bleibt weiterhin, warum man überhaupt mit einzelnen Pflegegeldjahren rechnet. Und warum es auf der Antragsseite überhaupt einen Antragsschluss gibt, wenn doch nach Ankündigung der Staatsregierung das Landespflege dauerhaft gezahlt werden soll.

"Durch diese Antragsfrist und das eigenartige Ende eines Pflegegeldjahres ausgerechnet 14 Tage vor der Landtagswahl erweckt doch sehr deutlich den Eindruck, dass es sich dabei nur um ein Wahlgeschenk zur Landtagswahl handelt und welches zum Leidwesen der Betroffen nach der Wahl wieder einkassiert wird", so Annette Karl in einer Reaktion.

Die Anfrage und die Antwort

Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Annette Karl, SPD, vom 25.05.2018 mit ihrer Beantwortung


Landespflegegeld

In seiner Sitzung am 08. Mai 2018 hat das Bayerische Kabinett die Einführung eines Landespflegegeldes in Höhe von jährlich 1.000 Euro beschlossen. Mittlerweile kann man auch auf der Internetseite http://www.landespflegegeld.bayern.de/antrag.asp als Anspruchsberechtigter ab Pflegegrad 2 einen Antrag stellen. Während allerdings im Kabinettsbeschluss keine Rede von einer zeitlichen Beschränkung des Landespflegegeldes die Rede ist, wird auf der Internetseite landespflege.bayern.de eine Befristung der Antragsstellung angekündigt. Dort heißt es unter dem Punkt "Ab wann und bis wann kann ich einen Antrag stellen?", dass die Antragsfrist ab sofort möglich sei, der Antrag allerdings bis zum Jahresende 2018 (Antragsfrist ist der 31.12.2018) vorliegen muss.

1. Welches Ziel verfolgt man mit der Antragsfrist 31.12.2018?
Diese Antragsfrist bezieht sich nur auf das laufende Pflegegeldjahr 2018 vom 01.10.2017 bis 30.9.2018. Die Beantragung drei Monate über das Pflegegeldjahr hinaus wird aus folgendem Grund ermöglicht: Da es nach dem Entwurf des Landespflegegeldgesetzes ausreichen soll, dass der oder die Betroffene am letzten Tag des Pflegegeldjahres mindestens in Pflegegrad 2 pflegebedürftig geworden ist, muss ihm oder ihr hinreichend Zeit verbleiben, das Landespflegegeld zu beantragen. Das wäre bei einer am 1. Oktober endenden Frist nicht gewährleistet. Für die Gewährung des Landespflegegeldes reicht es aus, dass die Pflegebedürftigkeit erst nach Ablauf des Pflegegeldjahres festgestellt wird, wenn der Antrag auf Landespflegegeld fristgerecht gestellt wird und Pflegebedürftigkeit bereits bei Antragstellung bestand. Eine etwaige Verzögerung durch die Pflegekasse, das Versicherungsunternehmen oder den Sozialhilfeträger bzw. den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung bzw. den Prüfdienst der Privaten Krankenversicherung geht also nicht zulasten der Pflegebedürftigen.

2. Erhalten damit Bürgerinnen und Bürger, welchen erst ab dem 01.01.2019 ein Pflegegrad anerkannt wird, kein Landespflegegeld?
Bürgerinnen und Bürger, bei denen ab dem 01.01.2019 ein Pflegegrad von 2 und höher festgestellt wird und die ihren Hauptwohnsitz in Bayern haben, erhalten für das Pflegegeldjahr 2019 (01.10.2018 bis 30.9.2019) Landespflegegeld. Ein einmal gestellter Antrag wirkt für die nachfolgenden Pflegegeldjahre fort, es muss also nicht jedes Jahr ein neuer Antrag gestellt werden.
 
Mit freundlichen Grüßen
Melanie Huml, MdL, Staatsministerin 

 

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