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Keine Erstattung der Stromkosten bei verordneten Hilfsmitteln?

Veröffentlicht am 01.06.2018 in Allgemein

Wer ist von diesem Thema noch betroffen? Nach einem Gerichtsurteil aus dem Jahr 1997 müssen Krankenkassen die Stromkosten für anerkannte Hilfsmittel bezahlen. Dies wird in den Krankenkassen unterschiedlich gehandhabt. Die einen erstatten den genauen Betrag, andere eine Pauschale und andere nur einen Betrag nach einem eigenständig festgelegten Preis.

Eine Anfrage vom 23. Mai an die Staatsregierung durch Annette Karl soll dazu die entsprechenden Informationen liefern. Wenn Sie jetzt schon Probleme mit Ihrer Krankenkasse bei dieser Kostenerstattung haben, melden sich bitte per E-Mail bei buergerbuero@annettekarl.de – damit kann man auch gegenüber der Staatsregierung deutlich machen, dass Handlungsbedarf besteht.

Hier die schriftliche Anfrage von Annette Karl vom 23.05.2018

Erstattung von Stromkosten bei Hilfsmitteln

Nach einem Urteil des 3. Senats des Bundessozialgerichtes im Februar 1997 sind die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, dass diese auch die Energiekosten zum Betrieb eines notwendigen Hilfsmittels dem Versicherten erstatten müssen. Betroffene schildern, dass dieses Urteil von den Krankenkassen unterschiedlich umgesetzt wird, so dass die Erstattungen entweder spitz oder nur pauschal, bei manchen auch mit einer Deckelung des Gesamterstattungsbetrages oder des Preises je kWh in der Höhe begrenzt werden.

 

Ich frage Staatsregierung:

  1. Welche gesetzliche Regelung besteht bezüglich der Erstattung von Betriebskosten für notwendige Hilfsmittel?
  2. In welcher Art und Weise erfolgt die Erstattung von Betriebskosten durch die in Bayern zugelassenen Krankenkassen?
  3. Welche Schritte hat die Staatsregierung unternommen, um eine Vereinheitlichung der Erstattungsleistungen zu erreichen?
 

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